24.1.2022 – AG Koblenz: Kein Schuldanerkenntnis durch Rücknahme eines Einspruchs gegen den Strafbefehl wegen Unfallflucht

AG Koblenz vom 26.10.2021, Az. 144 C 126/21

Eine Autofahrerin touchierte beim Abbiegen mit einem Transporter ein am Straßenrand stehendes Fahrzeug. Da sie den Unfall nach eigenen Angaben nicht bemerkte, fuhr sie weiter. Zeugen hatten den Vorfall gesehen, die Fahrerin wurde wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort im Strafbefehlsverfahren verurteilt. Dagegen legte die Betroffene Einspruch ein.

Die Versicherung der Schädigerin beglich zunächst den Drittschaden in Höhe von ca. 7.000,- €.

Die Unfallverursacherin zog den Einspruch später zurück. Daraufhin forderte die Versicherung einen Teil des gezahlten Schadens zurück. Durch die Einspruchsrücknahme habe die Betroffene ein Schuldeingeständnis abgegeben, so dass ein Regressanspruch bestehe. Die Versicherungsnehmerin verweigerte die Rückzahlung, die Sache ging vor Gericht.

Das AG Koblenz wies die Klage der Versicherung ab.

Die Versicherung sei nicht leistungsfrei geworden, weil sie nicht nachweisen konnte, dass die Schädigerin den Unfall tatsächlich wahrgenommen habe und dennoch weitergefahren sei. Die Rücknahme des Einspruchs sei nicht als Schuldeingeständnis zu werten. Die Rücknahme eines Einspruchs könne viele Beweggründe haben, so z.B. wirtschaftliche oder persönliche Gründe.

Ein Rückschluss auf ein Verschulden bzw. ein vorsätzliches Handeln sei nicht zulässig.